des Friedrich-von-Alberti-Gymnasiums BFH e.V.

Satzung



I. Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Freunde und Förderer des Friedrich-von-Alberti-Gymnasiums Bad Friedrichshall e.V.“
Er hat seinen Sitz in Bad Friedrichshall und ist in das Vereinsregister eingetragen.
Träger des Friedrich-von-Alberti-Gymnasiums ist die Stadt Bad Friedrichshall.

II. Zweck

II.1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung. Der Verein stellt sich die Aufgabe, den Schulbetrieb des Friedrich-von-Alberti-Gymnasiums ideell und materiell zu fördern. Er verfolgt das Ziel, die Mittel für Anschaffungen, die vom Schulträger nicht übernommen werden können, bereitzustellen, sowie auf Antrag außerunterrichtliche Veranstaltungen (Landschulheimaufenthalte, Studienreisen, Theater- und Musikaufführungen etc.) materiell zu unterstützen. Eine weitere Aufgabe des Vereins ist die Förderung der Verbindung von Elternschaft, ehemaligen Schülern und Schule.
Zum Satzungszweck gehören auch die Förderung der Jugendhilfe, des Wohlfahrtswesens insbesondere durch die Hausaufgabenbetreuung und bei Bedarf auch der Bezug und die Ausgabe von Mahlzeiten für Schüler und Lehrkräfte am Friedrich-von-Alberti-Gymnasium.

II.2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder über die nachstehende Regelung hinaus auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Die Ausübung von Ämtern geschieht ehrenamtlich und ist Mitgliedern vorbehalten. Der Vorstand kann beschließen, dass
a) Auslagen ehrenamtlich tätiger Mitglieder in nachgewiesener Höhe ersetzt werden können,
b) ehrenamtlich tätige Mitglieder eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung bis zu einer Höhe der steuerfreien Ehrenamtspauschale, derzeit geregelt in § 3 Nr. 26a EStG, erhalten können.
Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

II.3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

II.4. Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit)
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 51ff AO). Er ist ein Förderverein i.S. von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung des in II Abs. 1 der Satzung genannten steuerbegünstigten Zwecks der in § 1 genannten Körperschaft des öffentlichen Rechts verwendet.

III. Mitgliedschaft

III.1. Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied kann jede volljährige natürliche und jede juristische Person werden, die bereit ist, die Grundsätze und Aufgaben des Fördervereins zu unterstützen.
Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Die Aufnahme erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand.

III.2. Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
Die Austrittserklärung ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.
Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung beim geschäftsführenden Vorstand, aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand.

III.3. Rechtsmittel
Gegen eine Ablehnung der Aufnahme, sowie einen Ausschluss ist Einspruch zulässig. Dieser muss schriftlich innerhalb von zwei Wochen – ab Zustellung – beim Vorsitzenden eingelegt werden.
Über den Einspruch entscheidet der Vorstand endgültig.
Dem Antrag eines Mitglieds auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.

IV. Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft

IV.1. Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

IV.2. Stimmrecht und Wählbarkeit
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder (natürliche Personen und bevollmächtigte juristische Personen). Wählbar sind alle natürlichen Personen.

V. Vereinsorganisation

V.1. Vereinsorgane
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der geschäftsführende Vorstand

V.2 Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der geschäftsführende Vorstand beschließt oder
b) ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand durch Veröffentlichung in dem amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt Bad Friedrichshall. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von zwei Wochen liegen.

Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
a) Entgegennahme der Berichte
b) Kassenberichte und Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahlen
e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge

Die Mitgliederversammlung beschließt über den Vereinsbeitrag, die Entlastung und die Wahl des Vorstandes, über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind. Die Mitgliederversammlung wählt die unter Ziffer V.3. aufgeführten Vorstandsmitglieder jeweils auf zwei Jahre in einem alternierenden System, wobei die mit einer ungeraden Aufzählungsziffer (1, 3, 5, …) versehenen Vorstandsmitglieder in einem ungeraden Jahr (2005, 2007, …) zur Wahl anstehen, die mit geraden Aufzählungsziffern (2,4,6, …) in geraden Jahren (2006, 2008, …). Die Mitgliederversammlung bestimmt einen zweiköpfigen Prüfungsausschuss, der die Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung Bericht erstattet. Auch die Kassenprüfer werden in diesem alternierenden System jeweils an unterschiedlichen Jahren auf zwei Jahre gewählt, der 1. Kassenprüfer an ungeraden Jahren (2005, 2007, …), der zweite Kassenprüfer an geraden Jahren (2006, 2008, …).
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zehn Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind und den Mitgliedern mindestens eine Woche vorher zur Kenntnis gebracht wurden.
Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung in einer 2/3 Mehrheit beschließt, dass sie als Tagespunkt aufgenommen werden.
Die vorgenannte Regelung trifft nicht für Anträge auf Satzungsänderungen zu.
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und einem Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen.

V.3. Vorstand
Den Vorstand bilden:
1.) der/die 1. Vorsitzende
2.) der/die stellvertretende Vorsitzende
3.) der Finanzvorstand
4.) der/die Schriftführer/-in
5.) der/die 1. Beisitzer/-in
6.) der/die 2. Beisitzer/-in
7.) der/die 3. Beisitzer/-in
8.) der/die 4. Beisitzer/-in
9.) der/die 5. Beisitzer/-in
sowie
der/die Schulleiter/-in
der/die Elternbeiratsvorsitzende
der/die Mensakoordinator/in
wobei betreffend Aufzählungsziffer 5) bis 9) mindestens 3 und höchstens 5 Beisitzer zu bestimmen sind.

V.4. Geschäftsführender Vorstand und Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind
– der/die 1. Vorsitzende
– der/die stellvertretende Vorsitzende
– der Finanzvorstand
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

V.5. Aufgaben des Vorstands
1.) Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

2.) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist im Vorstand für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen.

3.) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Er führt die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung selbständig. Im Innenverhältnis gilt, dass der geschäftsführende Vorstand Geschäfte bis zum Betrag von 500 Euro im Einzelfall ausführen kann, darüber hinausgehende Geschäfte bedürfen eines Vorstandsbeschlusses. Ausgeschlossen sind Grundstücksgeschäfte jeglicher Art einschließlich der Aufnahme von Belastungen. Im übrigen bedarf der Vorstand der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung. Eine Vorstandssitzung kann von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden. Einer vorherigen Mitteilung des Beschlussgegenstandes bedarf es nicht.

4.) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes ein und leitet sie.

V.6. Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

VI. Auflösung des Vereins

VI.1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

VI.2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Vorstand mit einer Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen hat oder
b) von einem 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

VI.3. Der Verein wird aufgelöst, wenn in dieser Mitgliederversammlung mindestens ¾ der anwesenden Mitglieder die Auflösung verlangen.

VI.4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das gesamte Vereinsvermögen an die Stadt Bad Friedrichshall, die es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung der Erziehung am Friedrich-von-Alberti-Gymnasium zu verwenden hat.

VII. Inkrafttreten

Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 12. März 1997 verabschiedet.

Erste Änderung der Satzung am 10.04.2006.

Neufassung der Satzung am 14.03.2011.

Die vorliegende Fassung wurde in der Hauptversammlung am 11.03.2013 beschlossen.

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